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§ 39 SN-18376 (Sachsen) — Schutzvorkehrungen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten die §§ 40 bis 42.

(2) Die Justizvollzugsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen können, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist, soweit nichts anderes geregelt ist.