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# § 2 SN-18361 (Sachsen) — Zuständigkeiten im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechtes

Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausführung des Atomgesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig. Für das Atom- und Strahlenschutzrecht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.

(2) Nach Landesrecht zuständige Behörden nach § 54 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, im Übrigen die Landkreise. Sie handeln im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständiger Aufsichtsbehörde.

(3) Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes obliegt die Probenentnahme bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen sowie bei Lebensmitteln, jedoch nicht bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-18361 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/2

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