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Gesetz zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18332/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18332/2#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 6. April 2017 (SächsGVBl. S. 185) außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18332/2#abs-3 (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 19. Juli 2019

Der Landtagspräsident

Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident

Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst

Dr. Eva-Maria Stange

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