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Artikel 2 SN-18332 (Sachsen) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Gesetz zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 6. April 2017 (SächsGVBl. S. 185) außer Kraft.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 19. Juli 2019

Der Landtagspräsident

Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident

Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst

Dr. Eva-Maria Stange