Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung § 3 Grenzen der Wohnpflichtverlängerung Stand: 12.06.2025 Sachsen Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.