Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung
Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung§ 3 Grenzen der Wohnpflichtverlängerung
Stand: 26.08.2026
Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.