nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 SN-18163 (Sachsen) — Grenzen der Wohnpflichtverlängerung

Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.