Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.
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Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.