Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen …

§ 7 Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Fondsverwalter erstattet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens. Der Bericht enthält einen Sachbericht, der sich mindestens auf die Schadsituation und die Holzpreisentwicklung sowie die Darstellung der Umsetzung des Verwendungskonzeptes erstreckt, und einen stichtagsbezogenen zahlenmäßigen Nachweis (zahlungswirksame Ausgaben und Einnahmen, Mittelbindung).

§ 6 § 8