Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“
Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …§ 1 Zweck und Grundsätze der Verordnung
Stand: 26.08.2026
Die Böden im Raum Freiberg verfügen naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt über erhöhte Gehalte an den Schadstoffen Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer und Zink. Diese gebietstypischen Schadstoffe überschreiten in Teilgebieten des Landkreises Mittelsachsen die Prüfwerte des Wirkungspfades Boden – Mensch nach Anhang 2 der BBodSchV . Die Überschreitung der Prüfwerte begründet bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten den hinreichenden Verdacht des Auftretens von schädlichen Bodenveränderungen, wenn diese Stoffe durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Das betroffene Gebiet wird im Abschnitt 2 dieser Verordnung als Bodenplanungsgebiet festgelegt. Innerhalb des festgelegten Gebiets bestehen Teilflächen mit ähnlichen Gehalten an den Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium, die gesondert ausgewiesen werden. Der Freistaat Sachsen hat die Böden im Raum Freiberg intensiv erkundet, so dass eine statistisch hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in den jeweiligen Teilflächen entsprechende Gehalte an den Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium im Boden anzutreffen sind. Dadurch können gebietsbezogene Flächendifferenzierungen für nutzungsorientierte Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch und Boden – Pflanze – Mensch sowie für die Umlagerung von Bodenmaterial vorgenommen werden. Einzeluntersuchungen sind damit regelmäßig nicht mehr erforderlich. Die vorgesehenen Regelungen dienen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit, sollen Einzelfallentscheidungen im Vollzug des Bodenschutzrechtes ersetzen beziehungsweise vereinfachen und Verpflichtete von im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), begründeten Untersuchungspflichten ganz oder teilweise befreien.