Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen
Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach dem …§ 3 Berechnung, Festsetzung, Auszahlung
Stand: 26.08.2026
Die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Pauschale nach § 1 erfolgen durch die Landesdirektion Sachsen. Das Staatsministerium für Kultus teilt bezogen auf die Stichtage 1. April 2015, 2016 und 2017 der Landesdirektion Sachsen die nach § 2 maßgebliche berechnete Anzahl der im jeweiligen Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres mit. Die Pauschale wird jeweils am 1. April und am 1. Oktober durch Teilzahlungen in hälftiger Höhe des für das Kalenderjahr gemäß § 1 zur Verfügung stehenden Betrages geleistet.