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Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach dem …

§ 2 Verteilung der Pauschale

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Anteil der einzelnen Kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden an der Pauschale nach § 1 bemisst sich an der Anzahl der am 1. April des Vorjahres (Stichtag) in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege gemäß § 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Berücksichtigt werden nur die am 1. April des Vorjahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten.

§ 1 § 3