Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen

Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach dem …

§ 1 Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden erhalten in den Jahren 2016 bis 2018 eine Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Pauschale beträgt im Jahr:

Pauschale lfd. Nr. Jahr Betrag in Euro

1. 2016 7 627 500 Euro,

2. 2017 17 415 000 Euro und

3. 2018 19 575 000 Euro.

§ 2