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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“

§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/4#abs-1 (1) Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz gewährten Mittel direkt zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/4#abs-2 (2) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1. Zuführungen in Höhe von 342 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2015,

2. Zuführungen nach § 29 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. Zuführungen in Höhe von 22 790 850 Euro im Haushaltsjahr 2017,

4. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/4#abs-3 (3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/4#abs-4 (4) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen. Dem Fonds können vom Freistaat Sachsen zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Mittel nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt werden. Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegte Höhe bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/4#abs-5 (5) Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/4#abs-6 (6) Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Rückzahlungen an das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ des Bundes sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/4#abs-7 (7) Der Fonds kann im Vorgriff auf die dem Fonds nach Absatz 1 und 2 zufließenden Mittel über das vorhandene Fondsvermögen hinaus abweichend von § 26 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung Verpflichtungen begründen.

§ 3 § 5