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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der ergänzenden Förderung von kommunalen Investitionen im Freistaat Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/2#abs-2 (2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und den hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen sowie dem Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16745/2#abs-3 (3) Die Ausgaben für die Abwicklung trägt der Fonds.

§ 1 § 3