Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Untere Müglitz/Gottleuba“

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16226/3#abs-1 (1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann bei folgenden Behörden zu den genannten Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden –

Stauffenbergallee 2, Raum 4077

01099 Dresden Öffnungszeiten Tag von bis

Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Schloßhof 2/4, EF.0.16

01796 Pirna Öffnungszeiten Tag von bis

Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag und Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16226/3#abs-2 (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.

§ 2 § 4