(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann bei folgenden Behörden zu den genannten Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:
Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden –
Stauffenbergallee 2, Raum 4077
01099 Dresden Öffnungszeiten Tag von bis
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Schloßhof 2/4, EF.0.16
01796 Pirna Öffnungszeiten Tag von bis
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.