Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Röderauwald Zabeltitz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
die Baujagd und Todfallenjagd verboten ist;
b)
die Gesellschaftsjagd im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September eines jeden Jahres der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf; außerhalb dieses Zeitraumes ist sie zulässig;
c)
die Jagd auf Federwild in den Sonderschutzzonen verboten ist;
d)
die Sonderschutzzonen nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes sowie zur Ausübung der Gesellschaftsjagd betreten werden dürfen;
e)
gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen, einschließlich Kirrungen, der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Ausübung der Fischerei mit den Maßgaben, dass
a)
Fischbesatz in Kleiner Röder, Großer Röder einschließlich „Hafen“, Alter Röder und Elligastbach nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde erfolgt;
b)
nur an den von der Naturschutzbehörde genehmigten Angelstellen geangelt wird, die Errichtung von Angelstellen in den Sonderschutzzonen mit Ausnahme an der äußeren Schutzgebietsgrenze jedoch verboten ist;
c)
Nachtangeln verboten ist;
3. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
a)
die Durchführung von Kahlhieben im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), in der jeweils geltenden Fassung, verboten ist;
b)
die Forstarbeiten im Zeitraum vom 1. August bis zum 28. Februar eines jeden Jahres durchzuführen sind; Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
c)
in den Sonderschutzzonen grundsätzlich keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Ausgenommen ist die Entnahme standortfremder Baumarten. Im Privatwald im Sinne des § 3 Nr. 3 SächsWaldG dürfen Verjüngungsmaßnahmen bis zu einer maximalen Flächenausdehnung von 0,3 ha sowie Durchforstungsmaßnahmen, bei denen je Eingriff nicht mehr als 20 Prozent der Stämme entnommen werden, durchgeführt werden, soweit diese Flächen nicht erst nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch den Freistaat Sachsen privatisiert wurden. Die Durchführung aller Bewirtschaftungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Naturschutzbehörde;
d)
das Fällen von Höhlen- und Horstbäumen verboten ist;
e)
die Lagerung oder Anwendung von Kalk, Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten ist;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
4. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit folgenden Maßgaben: Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
5. für die Durchführung von Maßnahmen zur Freihaltung der vorhandenen Hauptsichtachse des Parks bis zur Geißlitz in einer Breite bis maximal 60 m mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;
6. für das Befahren der Kleinen und Großen Röder mit Booten in den Monaten September und Oktober mit Genehmigung der Naturschutzbehörde sowie für das Durchfahren des Naturschutzgebietes mit Booten auf der Geißlitz einschließlich „Hafen“ ohne Anlandung;
7. für die Durchführung traditioneller Laufveranstaltungen auf vorhandenen Wegen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;
8. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
9. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
10. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
11. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
12. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden.