Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mothäuser Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine Befreiung im Sinne des § 8 erteilt wurde –
1. im Gesamtgebiet:
1.1 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
1.2 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt und Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt;
1.3 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
1.4 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
1.5 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Plakate oder Werbetafeln aufstellt oder an Bestandteilen des Schutzgebietes anbringt;
1.6 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder Eier, Larven, Puppen oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
1.7 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;
1.8 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Feuer entfacht und unterhält;
1.9 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt;
1.10 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 auf Flächen außerhalb des Schwertflügels, des Dreiflügels, der Görkauer Straße, des Neuen Sträßels und des befestigten Abschnittes des Reitsteiges bis zur Wegspinne Görkauer Straße von Süden kommend reitet, Ski läuft, Rad oder mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen fährt oder mit motorisierten Spurenlegern Langlaufloipen anlegt;
1.11 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 das Gebiet mit Kutschen, bespannten oder motorgetriebenen Fahrzeugen oder Motor-Schlitten befährt;
1.12 entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt;
2. in der Kernzone
2.1 entgegen § 4 Abs. 3 Nr.1 Flächen außerhalb der Görkauer Straße betritt;
2.2 entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Flächen forstwirtschaftlich nutzt;
2.3 entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden oder fließenden Gewässern, einschließlich der Gräben vornimmt oder den Grundwasserstand sowie den Zu- oder Ablauf des Wassers verändert;
2.4 entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 Wildäcker, Kirrungen, Fütterungen oder Salzlecken anlegt;
2.5 entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 Kalk, Dünger oder Schädlingsbekämpfungsmittel einbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine Erlaubnis erteilt wurde –
2.1 entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 besucherlenkende Maßnahmen durchführt;
2.2 entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der Randzone Kalk, Dünger und Schädlingsbekämpfungsmittel einbringt;
2.3 entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 in der Kernzone jagdliche Hochsitze errichtet;
2.4 entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 Straßen, Wege, Plätze oder andere Verkehrsanlagen ausbaut oder auf sonstige Weise verändert;
2.5 entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 in der Randzone Veränderungen an stehenden oder fließenden Gewässern, einschließlich Entwässerungsmaßnahmen durchführt;
2.6 entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 an der Görkauer Straße Straßengräben von Bodenmaterial, einschließlich Torf, und Vegetation beräumt;
2.7 entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 in der Kernzone schädlingsbefallene Bäume fällt und entnimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt;