Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pfarrholz Groitzsch“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet (NSG) hat eine Größe von zirka 37 ha. Es umfasst einen Abschnitt der Schwennigke und den zwischen dem Fließgewässer und der östlichen Hangoberkante gelegenen Teilbereich der Elsteraue südlich von Groitzsch. Die Schwennigke verläuft am östlichen Rand der Elsteraue und weist über den gesamten, im Schutzgebiet gelegenen Fließgewässerabschnitt eine sehr naturnahe Morphologie auf. Sie fließt in nördlicher Richtung und begrenzt das NSG nach Westen hin. Der unter Naturschutz gestellte Auenbereich setzt sich aus oft mosaikartig angeordneten Laubholzwäldern mit überwiegend naturnaher Bestockung (Eichen-Hainbuchen-Hangwald, Hartholzaue) sowie Grünlandtypen unterschiedlichster Ausbildungsformen zusammen. Das Grünland, insbesondere die Auenwiesen, sind durch die vor 1990 intensiv durchgeführte Landwirtschaft und ein anschließendes Brachestadium geprägt. Aktuell sind mehrheitlich extensive Bewirtschaftungsformen verbreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 30. Juni 2001 auf dem Gebiet der Stadt Groitzsch
Gemarkung Groitzsch nach dem Stand vom 25. August 2000
Flurkarte 4 die Flurstücke: 838 zum Teil, 859, 860, 899 zum Teil, 900;
Flurkarte 7 die Flurstücke: 859, 861, 899, 1090, 1091, 1092 zum Teil, 1093, 1094;
Flurkarte 12 die Flurstücke: 899, 1095, 1096, 1098/1 zum Teil, 1098/2 zum Teil, 1100, 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1106, 1107, 1108, 1109;
Gemarkung Altengroitzsch nach dem Stand vom 25. August 2000
Flurkarte 4 die Flurstücke: 26/6 zum Teil, 37 zum Teil, 40 zum Teil, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52 zum Teil, 55, 66, 67, 68, 70 zum Teil, 72 zum Teil, 84 zum Teil, 85 zum Teil, 86, 87, 88, 89, 90, 91 zum Teil, 92, 93, 94, 95, 95 a, 96, 96 a, 97, 98, 99, 102, 103;
Flurkarte 5 die Flurstücke: 55, 56, 61, 62, 63, 64, 65; 67; 68.
Auf dem Gebiet der Stadt Pegau
Gemarkung Pegau nach dem Stand vom 25. August 2000
Flurkarte 18 das Flurstück 1577 zum Teil;
Flurkarte 20 das Flurstück 1576 zum Teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Juni 2002 im Maßstab 1:10 000, einer Übersichtskarte zur Lage der Fluren im Maßstab 1:10 000 und in neun Flurstückskarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Juni 2002 im Maßstab von 1:1 000 und 1:2 000 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15229/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt.