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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15227/6#abs-1 (1) Zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes sollen

1. Heideflächen und magere Wiesenflächen durch geeignete, extensive Bewirtschaftungsmaßnahmen offengehalten werden,

2. Waldflächen zu natürlichen, standortgerechten Waldgesellschaften entwickelt und auf allen Flächen eine Gehölzzusammensetzung einheimischer und natürlicherweise auf diesen Standorten vorkommender Arten angestrebt werden,

3. die Entwicklung und Pflege von Kontroll- und Experimentalflächen im Rahmen eines Monitoringprogrammes dokumentiert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15227/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf den § 15 Abs. 5 und die §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 5 § 7