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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hohe …§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 363 ha.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/2#abs-2 (2) Das Naturschutzgebiet wird wie folgt abgegrenzt: Der Ortsverbindungsstraße Groß Radisch – Steinölsa folgend, beginnt die Grenze des Naturschutzgebietes am Waldrand, rund 100 m nördlich des letzten Hauses auf der westlichen Seite der Straße.
Danach verläuft die Grenze in westlicher Richtung am Waldrand entlang bis zum Wirtschaftsweg und diesem 100 m folgend nach Nordwesten. Am Ende der südwestlich des Wirtschaftsweges befindlichen Wiese folgt die Grenze dem Waldrand 100 m nach Südwesten und anschließend rund 50 m nach Südsüdost. In gleicher Fluchtrichtung wird die Wiese auf einer Länge von 80 m bis zur Waldecke südlich des Verbindungsweges Groß Radisch – Ober Prauske gequert.
Ab diesem Eckpunkt bildet der nördliche, östliche und südliche Waldrand des Silberberges die Grenze des Naturschutzgebietes. Danach ist die in südliche Richtung verlaufende, zirka 260 m lange Feld-Wald-Grenze gleichzeitig die Grenze des Schutzgebietes.
Nun folgt die Grenze zirka 80 m der nördlichen Seite des Wirtschaftsweges, danach wieder der Feld-Wald-Grenze bis zum nach Norden verlaufenden Wirtschaftsweg. Ab diesem Punkt bildet die östliche Seite dieses Weges auf 1 270 m Länge bis zum Leichenweg an der Pilzeiche die Grenze. Ab der Pilzeiche folgt die Grenze auf 400 m dem Leichenweg und danach weitere 250 m dem Weg in nordöstliche Richtung bis zur Kreuzung mit dem Sandweg.
Von der Wegekreuzung verläuft die Grenze zirka 240 m an der östlichen Seite des nach Norden führenden Weges bis zur Waldkante. Letztere bildet auf den folgenden 670 m Länge bis unmittelbar vor die Ortslage Steinölsa die Grenze. Zwischen der Waldecke am Leichenweg und der Ortsverbindungsstraße Steinölsa – Waldhof ist die Waldkante zur Wiese gleichzeitig Schutzgebietsgrenze. Auf den folgenden 100 m ist die westliche Straßenseite Naturschutzgebietsgrenze, danach die Grundstücksgrenzen des Waldhofes im Westen, Süden und Osten. Im Anschluss an die bebauten Grundstücke bildet die auf 520 m Länge nach Nordosten und auf 150 m Länge nach Südosten verlaufende Waldkante die Grenze. Von der Waldecke folgt die Grenze innerhalb des Waldes einem Wirtschaftsweg auf einer Länge von 350 m nach Südsüdwest, dann einer Schneise nach Südosten auf 180 m Länge und danach dem Kollmer Weg auf 330 m Länge. Vom Kreuzungspunkt mit dem nach Nordosten führenden Wirtschaftsweg wird letzterem auf 300 m Länge bis zur Waldkante gefolgt.
Danach verläuft die Grenze an der Waldkante, schließt den Weinberg in das Naturschutzgebiet ein, kreuzt die Kreisstraße 400 m südwestlich des Ortsausganges von Kollm und trifft auf den Weg von Kollm nach Thräna, der auf zirka 880 m Länge die Grenze bildet. Dem nach Westen verlaufenden Wirtschaftsweg wird auf 180 m Länge bis zur Wald-Feld-Grenze gefolgt. Letzterer wird zirka 380 m nach Norden und zirka 260 m nach Westen gefolgt.
Anschließend wird in Verlängerung der Fluchtlinie der Waldkante auf einer Länge von rund 90 m der Acker gequert. Vom Schnittpunkt mit dem Wirtschaftsweg an bildet dieser bis zur Kreisstraße die Grenze.
Danach bildet der südliche Straßenrand der Kreisstraße 8457 auf 250 m Länge nach Osten die Grenze des Schutzgebietes.
Ab der Kreisstraße 8457 ist die Grenze auf rund 2 200 m Länge identisch mit der Wald-Feld-Kante. An der südwestlichen Ecke der Kirschwiese nördlich Groß Radisch ist die Grenze zwischen Feld und Wiese auf zirka 140 m Länge in südsüdwestliche und auf ebenfalls zirka 140 m in westliche Richtung die Schutzgebietsgrenze. An diesem Punkt ist die Ortsverbindungsstraße Groß Radisch – Steinölsa, auf deren westlicher Seite die weitere Naturschutzgebietsgrenze verläuft, erreicht.
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung befindet sich 100 m südlich des Kreuzungspunktes der Wiesengrenze mit der Straße.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/2#abs-3 (3) Innerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Schutzgebietes ist eine Sonderschutzzone mit Naturwaldbereichen in einer Größe von etwa 80 ha ausgewiesen. Die Sonderschutzzone umfasst nach dem Stand der Flurkarten auf dem Gebiet
1. der Gemeinde Mücka, Gemarkung Förstgen, Flur 3, die Flurstücke 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 301, 304, 305 (teilweise), 306, 307 (teilweise), 308, 309;
2. der Gemeinde Quitzdorf am See,
a)
Gemarkung Kollm, die Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 35 (teilweise), 36, 37, 38 (teilweise);
b)
Gemarkung Sproitz, die Flurstücke 430 (teilweise), 448, 449, 450, 451, 452/1, 454, 455,457.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie der Sonderschutzzone sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in dreizehn Flurkarten im Maßstab 1 : 2 000 rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3084 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15226/2#abs-6 (6) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.