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# § 7 SN-15186 (Sachsen) — Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hartensteiner Wald“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen folgende Grundzüge der Pflege und Entwicklung:

1. Die schutzzweckentsprechende Erhaltung und Entwicklung der Buchenwaldgesellschaften soll durch Maßnahmen der umweltgerechten Forstwirtschaft erreicht werden. Dabei soll deren stabiler und vielschichtiger Aufbau über die natürliche Verjüngung erreicht werden. Wald im Bereich von Felsbiotopen soll sich selbst überlassen werden, sofern nicht die Pflicht zur Verkehrssicherung ein gezieltes Eingreifen erfordert.

2. Vorhandene Höhlenbäume sind als Nistquartier für Hohltaube, Spechte und Fledermäuse zu erhalten.

3. Für die Erhaltung des Vorkommens des Langblättrigen Waldvögleins ist eine ausreichende Belichtung des Waldbodens durch ein Freistellen des Standortes in regelmäßigen Zeitabständen zu sichern.

(2) Einzelheiten zur Umsetzung der unter Absatz 1 aufgeführten Grundzüge können durch die höhere Naturschutzbehörde in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-15186 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/7

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