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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können, oder Gewässer verunreinigt;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 badet oder Eis- oder Wassersport betreibt oder Sportveranstaltungen durchführt;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt oder

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Luftfahrzeugen startet oder landet,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. d als Jagdausübungsberechtigter die gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotope außerhalb der Wege betritt, soweit dies nicht zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes erfolgt;

2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. e in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen Kirrungen, Wildfütterungen oder Salzleckstellen anlegt;

3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. September und dem 1. März eines jeden Jahres durchführt, soweit sie nicht dem Forstschutz dienen;

4. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Gehölze pflanzt, die nicht standortheimisch sind;

5. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Kahlhiebe im Sinne des § 19 SächsWaldG vornimmt;

6. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. d düngt, kalkt, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder einsetzt oder

7. entgegen § 5 Nr. 7 ohne Veranlassung oder Genehmigung durch die Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten durchführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/8#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 SächsLJagdG handelt, wer vorsätzlich

1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a die Jagd anders als durch Ansitz- oder Pirschjagd ausübt oder ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde die Drückjagd auf Schalen- und Raubwild außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ausübt oder

2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen Federwild jagt.

§ 7 § 9