Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind:
1. den Torfbildungsprozess zu fördern;
2. naturnahe Moorwälder auf nässebestimmten Standorten mit einem hohen Anteil höhlenreicher Altbäume und Totholzstämme als Vermehrungs- und Wohnstätten geschützter Arten weiter auszuprägen;
3. bodenständige Baumarten, insbesondere die Stieleiche und die Tieflandsfichte, durch weitere Naturwaldentwicklung auf festzulegenden Teilflächen und geeignete forstliche Maßnahmen, einschließlich Naturverjüngung, zu fördern;
4. die hydrologische Schutzzone durch die langfristige Umwandlung der Forsten in naturnahe und standortheimische Waldgesellschaften trockenwarmer Standorte durch geeignete forstliche Maßnahmen ökologisch aufzuwerten;
5. die seggen- und binsenreiche Forstwiese im Südteil jährlich einschürig zu mähen oder mit Schafen zu beweiden;
6. in Flächenrotation Teile der Flachmoorwiese jährlich einschürig zu mähen, um die Verbuschung zu verhindern und Nährstoffe zu entziehen und
7. das forstgeschichtlich bedeutsame Wege- und Schneisensystem ohne weiteren technischen Ausbau zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.