nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 SN-15182 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind:

1. den Torfbildungsprozess zu fördern;

2. naturnahe Moorwälder auf nässebestimmten Standorten mit einem hohen Anteil höhlenreicher Altbäume und Totholzstämme als Vermehrungs- und Wohnstätten geschützter Arten weiter auszuprägen;

3. bodenständige Baumarten, insbesondere die Stieleiche und die Tieflandsfichte, durch weitere Naturwaldentwicklung auf festzulegenden Teilflächen und geeignete forstliche Maßnahmen, einschließlich Naturverjüngung, zu fördern;

4. die hydrologische Schutzzone durch die langfristige Umwandlung der Forsten in naturnahe und standortheimische Waldgesellschaften trockenwarmer Standorte durch geeignete forstliche Maßnahmen ökologisch aufzuwerten;

5. die seggen- und binsenreiche Forstwiese im Südteil jährlich einschürig zu mähen oder mit Schafen zu beweiden;

6. in Flächenrotation Teile der Flachmoorwiese jährlich einschürig zu mähen, um die Verbuschung zu verhindern und Nährstoffe zu entziehen und

7. das forstgeschichtlich bedeutsame Wege- und Schneisensystem ohne weiteren technischen Ausbau zu unterhalten.

(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.