Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und wissenschaftliche Dokumentation eines bewaldeten Moor- und Quellgebietes am Südwestrand der Laußnitzer Heide. Es weist eine landesbedeutsame Biotop- und Artenausstattung sowie Moorwaldentwicklung auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere
1. die Erhaltung des gebietseigenen Hydroregimes, einschließlich von Schutz- und Pufferzonen ohne Entwässerung;
2. die Bewahrung eines intakten Moor- und Torfkörpers mit Waldmooren, Sümpfen, seggen- und binsenreichen Nassstandorten, Moorwäldern, Quellbereichen, naturnahen Kleingewässern, Verlandungsbereichen stehender Gewässer sowie höhlenreichen Altholzinseln und höhlenreichen Einzelbäumen als ungestörten Lebensraum für die moortypischen gefährdeten und empfindlichen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften;
3. die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Moorwaldes mit einem hohen Anteil an Altbäumen, Höhlenbäumen und Totholz;
4. die Erhaltung und Entwicklung einer moortypischen Flora von überregionaler Bedeutung;
5. die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes einer beispielhaft vollständigen moortypischen Fauna, insbesondere von Libellen-, Lurch-, Kriechtier- und Vogelarten sowie
6. die Erhaltung der als historische Zeugnisse früherer Kulturlandschaft überkommenen Elemente Kleinteich, Dämme, Gräben, Forst- und Wegesäulen, Heidewege und Hohlweg.