Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 93,5 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst

1. auf dem Gebiet der Stadt Radeburg, Gemarkung Großdittmannsdorf nach dem Stand der Flurkarte vom 7. Juni 1994 die Flurstücke 966 und 967 (teilweise) sowie

2. auf dem Gebiet der Gemeinde Laußnitz, Gemarkung Laußnitz nach dem Stand der Flurkarte vom 25. Mai 1994 die Flurstücke 1319/2 (teilweise), 1320/2 (teilweise), 1320/4, 1320/5, 1321, 1323, 1328, 1333/1 (teilweise), 1333/2 (teilweise) und 1334 (teilweise).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 19. Dezember 2000 im Maßstab 1 : 10 000 und in zwei Flurkarten vom 19. Dezember 2000 im Maßstab 1 : 2 000 und 1 : 5 000 eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15182/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3