Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Langes Holz – Radeland“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/6#abs-1 (1) Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Schutzgebietes
1. eine naturschutzgerechte Grünlandnutzung für die Feucht- und Frischwiesenbereiche zwischen Langem Holz und Radelandwald sowie östlich des Radelandwaldes unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung und des Potenzials für zahlreiche, an extensive Nutzung der Wiesen angepaßte Tierarten zu sichern beziehungsweise zu entwickeln;
2. für die bisher intensiv genutzten randlich gelegenen Wiesen westlich des Langen Holzes einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine naturschutzgerechte Grünlandnutzung einzuleiten beziehungsweise zu entwickeln;
3. für die an die Wiesenbereiche der Bachaue angrenzenden Ackerflächen auf eine Bewirtschaftung hinzuwirken, die einen Nährstoff- oder Biozideintrag in die geschützten Grünlandbereiche verhindert;
4. die Entwässerungswirkung von Gräben soweit zurückzunehmen, wie das unter Rücksichtnahme auf die betroffenen, berechtigten landwirtschaftlichen Nutzungen auch außerhalb des Schutzgebiets möglich ist;
5. die Entwicklung von naturnahen Gewässer- und Gewässerrandstrukturen anzustreben;
6. für die Waldflächen eine naturnahe, bestandserhaltende Waldbewirtschaftung einzuführen beziehungsweise weiterzuentwicken, um naturnahe Wald- und Waldrandstrukturen zu erhalten, insgesamt eine Gehölzzusammensetzung aus einheimischen und standortgerechten Arten mit einer gestuften Altersklassenzusammensetzung einschließlich natürlicher Alterungs- und Zerfallsphasen langfristig zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/6#abs-2 (2) Ein zu erstellender Pflege- und Entwicklungsplan (PEP) dient der Konkretisierung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Maßnahmen, wobei die im PEP festzulegenden Maßnahmen mit den Eigentümern beziehungsweise den Nutzern der Flächen abzustimmen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/6#abs-3 (3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten haben diese die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/6#abs-4 (4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.