Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Langes Holz – Radeland“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
1.1 Maßnahmen zur Mahd der Großseggenbestände auf den Flurstücken 524 bis 530 der Gemarkung Großböhla vor dem 15. Juli eines jeden Jahres, Maßnahmen zur Düngung und Maßnahmen zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage von geeigneten betrieblichen Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
1.2 § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.
2. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
2.1 vorhandene naturnahe Laubholzbestockungen erhalten bleiben,
2.2 in naturnahen Waldbeständen keine Kahlhiebe vorgenommen werden,
2.3 Kahlhiebe und flächenhafte Nutzungen in anderen Waldbeständen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedürfen;
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wurde. § 19 Sächsisches Waldgesetz vom 10. April 1992 bleibt unberührt;
2.4 bei Verjüngungsmaßnahmen ausschließlich standortgerechte, heimische Laubbaumarten verwendet werden,
2.5 in naturnah bestockten Waldbereichen natürliche Alters- und Zerfallsphasen des Bestands geduldet werden;
3. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
3.1 die Jagd grundsätzlich durch Einzeljagd erfolgt,
3.2 Treib- und Drückjagden der Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde bedürfen und nur vom November bis Januar stattfinden dürfen,
3.3 gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedarf,
3.4 gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist,
3.5 eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes unberührt bleibt;
4. für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt;
5. für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
6. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7. für wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag der Naturschutzbehörde zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplanes beziehungsweise zur Überwachung des Bestands der Schutzgüter;
8. für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsaufgaben;
9. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen oder Wegemarkierungen;
10. für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;
11. für gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
12. für wasserwirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des NSG, die in das NSG hineinwirken, aber nicht den oberflächennahen, pflanzenwirksamen Grundwasserleiter beeinflussen.