Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Langes Holz – Radeland“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung und Entwicklung der aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen extensiv genutzten Feuchtwiesen- und Großseggenbereiche als Refugium für an diese Biotoptypen gebundene Tier- und Pflanzenarten,
2. die Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Feuchtwaldlebensgemeinschaften mit artenreichen Frühjahrsgeophytenlebensgemeinschaften und artenreicher Fauna einschließlich eines möglichst naturnahen Alt- und Totholzanteils,
3. die Erhaltung und Entwicklung der im Gebiet vorkommenden wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der seltenen, bedrohten und besonders geschützten Arten der Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Großseggenriede sowie der Uferbereiche und der Feuchtwälder,
4. Sicherung und Entwicklung artenreicher Waldmäntel mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen,
5. Entwicklung der bislang intensiv genutzten Grünlandflächen zu artenreichen Frisch- und Feuchtwiesen,
6. Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Gewässerstrukturen.