Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Langes Holz – Radeland“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 49,4 ha. Es umfasst zwei Auwaldflächen (Langes Holz und Radelandwald), ein zwischen diesen gelegenes größeres Feldgehölz, den Bereich der Radelandwiesen mit Feucht- und Frischwiesen sowie die westlich des Langen Holzes angrenzenden Wiesen und die östlich des Radelandwaldes angrenzenden Feuchtwiesen in der Aue des Böhlbaches.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 5. November 1998 (Karte Nummer 5 vom 4. November 1994)

auf dem Gebiet der Stadt Dahlen, Gemarkung Großböhla

die Flurstücke 214, 524/1, 526, 527, 528, 529, 530, 531/1, 531/2, 532/1, 533/1, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 570 und Flurstück 576 zum Teil,

auf dem Gebiet der Gemeinde Liebschützberg, Gemarkung Wellerswalde

die Flurstücke 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 522a, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541 und 584 zum Teil,

auf dem Gebiet der Gemeinde Liebschützberg, Gemarkung Leisnitz

die Flurstücke 248/1 zum Teil, 249/1, 250/1, 251/1, 252/1, 253/1, 254/1, 255 zum Teil, 258 zum Teil, 259 zum Teil und 262 zum Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 23. März 2000 im Maßstab 1 : 10 000 und in 6 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 23. März 2000 im Maßstab 1 : 2 000 mit Stand vom 5. November 1998 beziehungsweise 4. November 1994 (Gemarkung Großböhla, Blatt: 8) rot und in den Vervielfältigungen schwarz dargestellt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf den Flurkarten. Anschlusspunkte der NSG-Grenze, bei denen die Grenze von einer Flurkarte beziehungsweise einem Flurkartenausschnitt zur beziehungsweise zum nächsten wechselt, sind mit A 1 bis A 8 auf den jeweils zwei betreffenden Flurkarten gekennzeichnet. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3