Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15169/6#abs-1 (1) Zur dauerhaften Sicherung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes und zu seiner weiteren Entwicklung sind nachfolgende Grundsätze der Pflege und Entwicklung zu berücksichtigen:

1. Der Gebietswasserhaushalt (Oberflächen- und Grundwasser) soll durch geeignete Maßnahmen stabilisiert und verbessert werden.

2. In den Zwischen- und Niedermoorbereichen sowie den Erlenbrüchen soll der ungestörte Ablauf der natürlichen Sukzession gewährleistet werden.

3. Waldbereiche mit naturnaher Bestockung sollen durch geeignete Waldbauverfahren so bewirtschaftet werden, dass die Bestockung eine möglichst große Annäherung an die potentielle natürliche Vegetation erfährt; in den aktuellen Prozessschutzgebieten soll durch Aufgabe jeglicher Bewirtschaftung die natürliche Walddynamik wiederhergestellt werden.

4. Naturverjüngung ist zu fördern und gegebenenfalls durch Wildschutzmaßnahmen zu sichern.

5. In Waldbereichen mit naturferner Bestockung soll insbesondere durch Voranbau ein Waldumbau in Richtung potentieller natürlicher Vegetation erfolgen; dabei soll ein Übergang von Altersklassenwäldern hin zu mehrfach strukturierten Wäldern erfolgen.

6. Alt- und Totholz soll in den Beständen belassen werden.

7. Die Ausbildung von Saumstrukturen soll gefördert werden.

8. Flächen mit Sandtrockenrasen und Zwergstrauchheiden sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten werden; Flächen unter den Stromleitungstrassen sollen als Sandtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden entwickelt werden.

9. Naturferne technisch verbaute Uferzonen stehender Gewässer sollen durch Rückbau in einen naturnahen Zustand versetzt werden.

10. Ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.

11. Die Bachauen von Mühlbach und Sirxbach sollen renaturiert werden.

12. Die Erhaltung und Entwicklung einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft und von gebietstypischen Biotopen und Arten ist durch eine nachhaltige, umweltgerechte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu unterstützen.

13. Für das Gebiet soll ein Wegekonzept erstellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15169/6#abs-2 (2) Die Zuordnung konkreter Flächen zu verschiedenen Schutzzwecken nach § 3 dieser Verordnung und zu den Grundsätzen zur Pflege und Entwicklung erfolgt durch einen Pflege- und Entwicklungsplan, der der detaillierten Ausgestaltung und Umsetzung des Schutzzweckes und der Abstimmung von Maßnahmen dient und mit den Eigentümern/Bewirtschaftern der Flächen abzustimmen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15169/6#abs-3 (3) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§ 5a § 7