Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1. die nachhaltige Sicherung des elsbeerenreichen Eichen-Hainbuchenwaldes, insbesondere durch eine kleinräumige Waldbewirtschaftung und die Schaffung von Pufferzonen zur Abwendung von Nährstoffeinträgen durch die extensive Bewirtschaftung der Äcker nördlich vom Ziegenbusch;
2. die Förderung der Elsbeere durch geeignete waldbauliche Maßnahmen;
3. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher und artenreicher Hecken und Waldsäume;
4. die langfristige Erhaltung und Erweiterung der gebietstypischen Streuobstwiesen als Vorkommensstätte besonders geschützter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere durch die Pflege vorhandener und Nachpflanzen hochstämmiger Obstbäume;
5. die weitere Ausprägung und Entwicklung artenreicher Wiesengesellschaften durch eine kleinräumig wechselnde extensive Bewirtschaftungsweise;
6. die Wiederherstellung und langfristige Erhaltung des Kleinteiches am Nordrand des Ziegenbusches als gebietsbedeutsames Amphibienlaichgewässer, insbesondere für den Springfrosch;
7. die Entwicklung einer regionstypischen Ackerwildkrautflora;
8. das Abpuffern des Naturschutzgebietes vor Beeinträchtigungen, insbesondere verursacht durch die Mülldeponie und Recyclinganlage Gröbern und der Straße Radeburg-Meißen, durch geeignete Maßnahmen;
9. die Renaturierung der gebietsquerenden Eisenbahntrasse im Falle ihrer Auflassung sowie ihre Entwicklung und Pflege als trockenwarmer Standort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.