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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1. die nachhaltige Sicherung des elsbeerenreichen Eichen-Hainbuchenwaldes, insbesondere durch eine kleinräumige Waldbewirtschaftung und die Schaffung von Pufferzonen zur Abwendung von Nährstoffeinträgen durch die extensive Bewirtschaftung der Äcker nördlich vom Ziegenbusch;

2. die Förderung der Elsbeere durch geeignete waldbauliche Maßnahmen;

3. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher und artenreicher Hecken und Waldsäume;

4. die langfristige Erhaltung und Erweiterung der gebietstypischen Streuobstwiesen als Vorkommensstätte besonders geschützter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere durch die Pflege vorhandener und Nachpflanzen hochstämmiger Obstbäume;

5. die weitere Ausprägung und Entwicklung artenreicher Wiesengesellschaften durch eine kleinräumig wechselnde extensive Bewirtschaftungsweise;

6. die Wiederherstellung und langfristige Erhaltung des Kleinteiches am Nordrand des Ziegenbusches als gebietsbedeutsames Amphibienlaichgewässer, insbesondere für den Springfrosch;

7. die Entwicklung einer regionstypischen Ackerwildkrautflora;

8. das Abpuffern des Naturschutzgebietes vor Beeinträchtigungen, insbesondere verursacht durch die Mülldeponie und Recyclinganlage Gröbern und der Straße Radeburg-Meißen, durch geeignete Maßnahmen;

9. die Renaturierung der gebietsquerenden Eisenbahntrasse im Falle ihrer Auflassung sowie ihre Entwicklung und Pflege als trockenwarmer Standort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15152/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 5 § 7