Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluss bei Medingen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
die Jagd als Ansitz- oder Pirschjagd erfolgt;
b)
die Bejagung des Schalen- und Raubwildes durch Drückjagd vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist, außerhalb dieses Zeitraumes bedarf sie der Genehmigung der Naturschutzbehörde;
c)
die Jagd auf Federwild in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen verboten ist;
d)
der Jagdausübungsberechtigte die gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotope außerhalb der Wege nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes betreten darf;
e)
die Anlage von Jagdeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf, die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen oder Salzleckstellen in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen jedoch verboten ist;
2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
a)
Forstarbeiten im Zeitraum zwischen 1. September und dem 1. März eines jeden Jahres durchzuführen sind; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
b)
nur standortheimische Gehölze gepflanzt werden dürfen;
c)
Kahlhiebe im Sinne des § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, verboten sind;
d)
Düngung, Kalkung, die Lagerung oder der Einsatz von Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten sind;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 10 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
3. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
7. für die Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden.