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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Befreiung im Sinne des § 7,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern einschließlich Gräben vornimmt, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers verändert;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer anmacht oder unterhält, Boot fährt, Hunde frei laufen lässt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 zeltet, lagert, badet, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen, die geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken, anbringt oder auf im Naturschutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese abstellt;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 in der Zeit vom 1. April bis 14. August eines jeden Jahres Flächen außerhalb der Wege betritt, im Naturschutzgebiet außerhalb der Wege Rad fährt oder außerhalb des dafür ausgewiesenen Weges reitet;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Schlittschuh läuft, Boot fährt, Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle betreibt oder mit Gleitschirmen oder ähnlichem Gerät fliegt;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt.

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Nistkästen aufhängt oder Futterstellen für Vögel anlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 5 Nr. 3 und 10 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbare Nebenbestimmungen, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

§ 7 § 9