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# § 2 SN-15149 (Sachsen) — Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 187 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkartengrundlage auf dem Gebiet der Gemeinde Syrau, Gemarkung Syrau, die Flurstücke mit den Nummern: 126/2, 133/1 (teilweise), 687/1, 701, 788, 789, 790, 791, 796 (teilweise), 797 (teilweise), 799, 804/2, 806, 934/2 (teilweise) und 936/1;

auf dem Gebiet der Stadt Plauen, Gemarkung Kauschwitz, die Flurstücke mit den Nummern: 305/6, 326a, 326/1, 327/1, 330/2, 332/1, 333, 334/12 und 337/1 (teilweise);

auf dem Gebiet der Gemeinde Leubnitz, Gemarkung Schneckengrün, die Flurstücke mit den Nummern: 407/1 (teilweise), 408/2, 408/3 und 413/1.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Juli 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in neun Flurkarten (Kartennummern 1 bis 9) des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Juli 1999 in den Maßstäben 1 : 2 000, 1 : 2 730 und 1 : 5 000 als rote Linien eingetragen. Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung sind die Flurkarten maßgebend. Soweit sich die roten Grenzlinien mit Flurstücksgrenzen decken, bildet die jeweilige Flurstücksgrenze die Schutzgebietsgrenze; ansonsten bestimmt die Linienaußenkante die Schutzgebietsgrenze. Die Lage der Flurkarten zueinander ist in einer Blattschnittübersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Juli 1999 im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Dies geschieht auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung des Verordnungstextes mit Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 4 beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-15149 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/2

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