Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lehmlache Lauer“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 49 ha.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfaßt auf dem Gebiet der Stadt Leipzig folgende Flurstücke der Gemarkung Großzschocher:
471/3 teilweise, 479/1 teilweise, 479/2, 482/1 teilweise.
Das Schutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
Beginnend am Graben in der Elsterflutrinne (Flurgrenze) in Höhe der S 46 verläuft die Grenze südlich der S 46 nach Osten bis sie auf die „Kelchsteinlinie“ trifft. An diesem Abzweig liegt der Vermessungspunkt B, dessen Fluchtlinie nach Süden zum Vermessungspunkt A weitestgehend dem Verlauf der „Kelchsteinlinie“ entspricht. Diese bildet somit die östliche Grenze des NSG bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Großzschocher und Lauer im Süden. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze der Gemarkungsgrenze nach Westen bis zur Kreuzung mit einem Waldweg, der abschnittweise einer Flurstücksgrenze entspricht. Hier führt sie entlang des Waldweges nach Nordwesten bis zur nächsten Wegegabelung, trifft auf den östlichen Dammfuß des Ostdammes der Elsterflutrinne, folgt diesem nach Norden bis in Höhe eines den Damm querenden Weges. Diesen Damm nach Westen querend, stößt die Grenze auf eine Flurstücksgrenze. Entlang der Flurstücksgrenze verläuft sie nach Norden, weitestgehend parallel westlich des anfangs erwähnten Grabens, bis dieser die S 46 kreuzt und so der Anfangspunkt wieder erreicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. April 1999 im Maßstab 1:10 000 und in 12 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. April 1999 im Maßstab 1:500 rot eingetragen; die Flurkarten 13 bis 15 liegen im Inneren des Schutzgebietes und enthalten keine Schutzgebietsgrenzen (Stand der Flurkarten: Karte 1, 3 bis 5, 8 bis 15: 18. November 1996; Karte 2: 16. Januar 1997; Karte 6 und 7: 25. November 1996). Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.