Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die …§ 8 Beteiligung des Sozialen Dienstes der Justiz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/8#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde kann abweichend von § 3 Abs. 2 die Bestimmung der Einsatzstelle auf den Sozialen Dienst der Justiz übertragen und diesen mit der Vermittlung der Einsatzstelle sowie der Überwachung der Arbeit beauftragen. Einschränkungen, die sich aus der Prüfung nach § 3 Abs. 1 ergeben, werden dem Sozialen Dienst der Justiz mitgeteilt. Hat der mit der Vermittlung beauftragte Soziale Dienst der Justiz Erkenntnisse, die eine Einschränkung der in Frage kommenden Einsatzstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, berücksichtigt er diese bei der Vermittlung. Schließen die Erkenntnisse des Sozialen Dienstes der Justiz die Vermittlung in eine Einsatzstelle aus, teilt er dies unverzüglich der Vollstreckungsbehörde mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/8#abs-2 (2) Erlangt der mit der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 beauftragte Soziale Dienst der Justiz Kenntnis von Umständen, die zur Antragsablehnung nach § 3 Abs. 4 und zum Widerruf oder zur Beendigung der Gestattung nach § 6 führen können, teilt er diese umgehend der Vollstreckungsbehörde mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/8#abs-3 (3) Ist der Soziale Dienst der Justiz nach Absatz 1 Satz 1 beauftragt, ist er zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie zu einem beabsichtigten Widerruf nach § 6 Abs. 1 anzuhören.