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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“

§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/4#abs-1 (1) Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen für den Zweck nach § 2 Abs. 1 gewährten Mittel aus dem Bundeshaushalt, dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes und dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union direkt zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/4#abs-2 (2) Dem Fonds wird ein Betrag in Höhe von 232 000 000 EUR aus dem Staatshaushalt 2013 zugeführt. Darüber hinaus können dem Fonds weitere Mittel aus dem Staatshaushalt und aus Rücklagen zugeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/4#abs-3 (3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/4#abs-4 (4) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen. Dem Fonds können vom Freistaat Sachsen zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Mittel nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt werden. Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 SäHO festgelegte Höhe bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/4#abs-5 (5) Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/4#abs-6 (6) Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Rückzahlungen an den nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/4#abs-7 (7) Der Fonds kann im Vorgriff auf die dem Fonds zufließenden Mittel aus dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes und aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union über das vorhandene Fondsvermögen hinaus abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 2 SäHO Verpflichtungen begründen.

§ 3 § 5