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Landesentwicklungsplan 2013

5.1 Energieversorgung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

5.1 Energieversorgung

Z 5.1.1

Die Träger der Regionalplanung wirken darauf hin, dass,

die Nutzung der Erneuerbaren Energien flächensparend, effizient und umweltverträglich ausgebaut werden kann,

die einheimische Braunkohle als bedeutendster einheimischer Energieträger zur sicheren Energieversorgung weiter genutzt werden kann und,

die Energieinfrastruktur unter Berücksichtigung regionaler Energiepotenziale und -kreisläufe optimiert wird.

G 5.1.2

Bei Vorliegen von Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepten sind diese bei der Regionalplanung zu berücksichtigen.

Windenergie

Z 5.1.3

In den Regionalplänen sind die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung der Windenergie geltenden Zieles der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) zu sichern. Die Nutzung der Windenergie ist dabei durch eine abschließende, flächendeckende Planung nach dem Prinzip der dezentralen Konzentration in den Regionalplänen durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie räumlich zu konzentrieren.

Z 5.1.4

Die Träger der Regionalplanung können vom regionalen Mindestenergieertrag nach Ziel 5.1.3 Satz 1 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass das Ausbauziel bezogen auf die Windenergie landesweit eingehalten wird.

G 5.1.5

Bei der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie sollen unter anderem

die Windhöffigkeit der Gebiete,

bestehende technogene Vorbelastungen der Landschaft, insbesondere Autobahnen und andere Infrastrukturtrassen sowie die durch den Braunkohlenabbau geprägten Gebietsregionen,

Lagen, welche nicht in besonderer Weise die Kulturlandschaft prägen,

die Möglichkeiten der Netzeinspeisung,

das besondere Interesse, Altanlagen durch Neuanlagen zu ersetzen (Repowering) und

die lokale Akzeptanz von Windenergieanlagen, auch im Hinblick auf einen hinreichenden Abstand zu Wohngebieten

berücksichtigt werden. Die Nutzung von Waldgebieten soll grundsätzlich vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Waldflächen mit Schutzstatus nach Naturschutzrecht und mit ausgewählten Waldfunktionen.

G 5.1.6

Die Träger der Regionalplanung sollen darauf hinwirken, dass Altanlagen, deren Energieertrag außer Verhältnis zu den von ihnen ausgehenden störenden Auswirkungen steht, durch neue Windenergieanlagen an geeigneten Standorten ersetzt werden. Dazu sollen in den Regionalplänen Vorrang- und Eignungsgebiete oder Teilflächen solcher Gebiete festgelegt werden, innerhalb derer die Errichtung von Windenergieanlagen nur zulässig ist, wenn bestimmte, außerhalb der festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiete errichtete Windenergieanlagen zurückgebaut werden.

Biomasse

Z 5.1.7

Flächen für Biomasseanlagen dürfen durch Bebauungsplan nur festgesetzt werden, wenn die entstehende Abwärme überwiegend genutzt und der Bedarf an Biomasse überwiegend aus der näheren Umgebung gedeckt werden kann.

Geothermie

G 5.1.8

Die Träger der Regionalplanung wirken darauf hin, dass die regionalen Potenziale zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie und der Nutzung von Grubenwässern aufgezeigt werden.

Netzausbau

Z 5.1.9

In den Regionalplänen sind, soweit erforderlich, Trassenkorridore zum Ausbau des länderübergreifenden Stromübertragungsnetzes und des Stromverteilnetzes raumordnerisch zu sichern.

Begründung zu 5.1 Energieversorgung

Hinweis:

Der Auftrag zur Sicherung der räumlichen Voraussetzungen zur Nutzung der einheimischen Braunkohle als bedeutendster Energieträger zur sicheren Energieversorgung sowie als Rohstoff erfolgt im Kapitel 4.2.3 Bergbau und Rohstoffsicherung.

zu Ziel 5.1.1

In Ausformung der Grundsätze des Raumordnungsgesetzes sind durch formelle und informelle Planung die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der raumbedeutsamen Erneuerbaren Energien zu schaffen. Dabei sind die natürlichen Ressourcen nachhaltig zu schützen, die Flächeninanspruchnahme für die notwendige Infrastruktur im Freiraum zu begrenzen und die Voraussetzungen für den Ausbau der Energienetze zu schaffen (vergleiche Grundsätze der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 ROG ).

Der Ausbau der Nutzung der Erneuerbaren Energien verändert die Struktur der Energieversorgung grundsätzlich. Solchen Struktur verändernden Herausforderungen hat die Raumordnung Rechnung zu tragen, wobei regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung einzubeziehen sind (vergleiche Grundsatz der Raumordnung § 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG ). Eine konzeptionelle Vorbereitung durch Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der landesweiten energie- und klimaschutzpolitischen Zielstellungen auf kommunaler Ebene.

Durch die Moderation der Regionalen Planungsverbände im Rahmen der Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepte soll eine räumlich und sachlich integrierte Sicht auf die Erneuerbaren Energien im Mittelpunkt stehen. Neben einer umfassenden Potenzial- und Bedarfsermittlung ist insbesondere eine raumordnerische Bewertung der räumlichen Potenziale der Erneuerbaren Energien erforderlich. Ihre Nutzung ist mit Eingriffen in die Landschaft verbunden. Im Gegensatz zur Gewinnung des Energierohstoffes Braunkohle sind die Erneuerbaren Energien jedoch nur bedingt standortgebunden und in der Regel sachsenweit verfügbar. Dies erfordert eine räumliche Steuerung zur Minimierung der Nutzungskonflikte.

Die Bewertung der Nutzungsmöglichkeit der Potenziale der raumbedeutsamen Erneuerbaren Energien soll sich dabei an folgenden raumrelevanten Kriterien orientieren:

– flächensparend:

durch die Ausweisung von Flächen zur Erzeugung von Elektroenergie hoher Leistung in der Umgebung bestehender geeigneter Netzinfrastruktur (zum Beispiel Umspannwerke beziehungsweise Hochspannungsleitungen) zur Verringerung des Netzausbaubedarfs,

– effizient:

durch das Ziel, lokale Produktions- und Abnehmerstrukturen optimal miteinander zu verbinden,

durch eine geeignete Standortwahl, um auf so wenig wie möglich Fläche so viel wie möglich Leistung zu erbringen,

– umweltverträglich:

damit die Beeinträchtigungen für Mensch und Natur so gering wie möglich gehalten werden, eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Kulturlandschaft ausgeschlossen wird und die landwirtschaftliche Nutzfläche weitestgehend erhalten bleibt

und damit eine nachhaltige, das heißt dauerhaft tragfähige Nutzung der Erneuerbaren Energien ermöglichen.

Die Optimierung der Energieinfrastruktur beinhaltet auch geeignete Ausweisungen zu raumbedeutsamen Standorten für die Energiespeicherung, wie zum Beispiel Pumpspeicherkraftwerke, welche in den Regionalplänen zu sichern sind.

zu Grundsatz 5.1.2

Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte gehen sowohl durch die Berücksichtigung aller Potenziale zur Nutzung der Erneuerbaren Energien als auch der Energieeffizienz über die Möglichkeiten der Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien durch eine raumordnerischen Steuerung hinaus und sind geeignet, den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Sinne einer regionalen Wertschöpfung zu befördern. Diese Konzepte bilden eine Grundlage für die Regionalplanung und die Regionalentwicklung mit dem Ziel, lokale Produktions- und Abnehmerstrukturen von Energie optimal miteinander zu verbinden.

Insbesondere die Regionalen Planungsverbände als Träger der Regionalplanung und der Landschaftsrahmenplanung sind geeignet, räumliche Potenziale Erneuerbarer Energien zu ermitteln und raumverträglich zu bewerten. Diese Konzepte bilden somit einen Rahmen für Energie- und Klimaschutzkonzepte der Aktionsräume der Regionalentwicklung sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte und sind im Rahmen von Förderprogrammen, der Fachplanung sowie der Regionalentwicklung umzusetzen.

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien soll schrittweise und mit Augenmaß erfolgen. Im Rahmen von Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepten sollen Zielstellungen dazu ambitioniert und dem Stand der Technik gemäß erfolgen. Aktivitäten auf kommunaler, privatwirtschaftlicher und bürgerschaftlicher Ebene (Einzellösungen) sind in die Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepte einzubeziehen. Im Gegenstromprinzip sind die Ergebnisse auf den nachfolgenden Ebenen zu berücksichtigen und umzusetzen.

Öffentlichkeitsarbeit ist wesentlicher Bestandteil der Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepte, die auf einen längerfristigen Prozess auf regionaler und kommunaler Ebene angelegt sind. Bei der Konzepterstellung sind insbesondere die Energieversorger, die Netzbetreiber sowie der Naturschutz zu beteiligen.

Für die Erarbeitung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte ist insbesondere die im Rahmen des Modellprojektes für den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska erarbeitete Methodik zu Grunde zu legen. Damit soll auf einer vergleichbaren Datengrundlage eine effektive Datenerhebung und -auswertung gewährleistet werden.

Windenergie

zu Ziel 5.1.3

Die Nutzung der Windenergie ist nach dem derzeitigen Stand der Technik die effektivste und leistungsfähigste Art der Onshore-Energieerzeugung im Rahmen der Erneuerbaren Energien.

An dem im Freistaat bewährten Konzept einer räumlich abschließenden, flächendeckenden Planung der Nutzung der Windenergie auf Ebene der Regionalplanung soll festgehalten werden. Dies schafft die Voraussetzungen für einen zukunftsfähigen Ausbau der Windenergie.

Die landesgesetzliche Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG , wonach die Ausweisung von Eignungsgebieten nur in Verbindung mit der Ausweisung von Vorranggebieten erfolgen darf, hat sich bewährt und steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB . Nur eine Verknüpfung der Vorrang- und Eignungsgebiete bildet eine rechtssichere Grundlage für eine räumlich abschließende flächendeckende Planung zur Konzentration der Windenergienutzung.

Voraussetzung für eine solche Planung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein schlüssiges, gesamträumliches Konzept, das der Nutzung der bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegierten Windenergie durch die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten in substanzieller Weise Raum schafft. Hinsichtlich des Kriteriums „substanziell Raum schaffen“ verweist Ziel 5.1.3 dynamisch auf die Beschlüsse der Staatsregierung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, wie sie erstmals mit dem Leistungsziel des Klimaschutzprogramms des Freistaates aus dem Jahr 2001 vorlagen und bereits den Vorgaben im LEP 2003 zu Grunde lagen. Diese Vorgehensweise hat die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt (siehe Normenkontroll-Urteil vom 17.07.2007). Die im Klimaschutzprogramm 2001 enthaltenen Ertragsziele konkretisierten die Formel des Bundesverwaltungsgerichtes in Form quantifizierter Vorgaben.

Weiterhin ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe vor allem Beschluss des BVerwG v. 15.09.2009 – Az.: 4 BN 25/09) dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die Ausarbeitung eines Planungskonzeptes auf der Ebene des Abwägungsvorganges in mehreren Abschnitten vollzieht.

Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind („harte“ Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den Vorstellungen, die der Plangeber anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen („weiche“ Tabuzonen). Unter Letztere fallen zum Beispiel am Vorsorgegedanken orientierte und über das rechtlich Gebotene hinausgehende Schutzkriterien für die menschliche Gesundheit (durch Siedlungsabstände), für bedrohte Tierarten (durch Pufferzonen zu Schutzgebieten) oder für das Landschaftsbild (durch einen Mindestabstand der Gebiete untereinander). Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sogenannte Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den zu ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden.

In der Begründung des Regionalplanes sind die Kriterien, die zur Festlegung der Vorrang- und Eignungsgebiete geführt haben, aufzuführen; dabei müssen die oben genannten Arbeitsschritte und die Auswahlkriterien bei der Gebietsauswahl nachvollziehbar dargestellt werden.

Eine Studie des Fraunhofer Institutes für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) 2011 belegt, dass wegen der dokumentierten im bundesweiten Vergleich relativ hohen Dichte der Siedlungsflächen der Freistaat unter den Flächenländern hinsichtlich der nutzbaren Flächen für die Windenergie auf dem vorletzten Platz rangiert. Das bedeutet, dass mit der verbleibenden Fläche unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der menschlichen Gesundheit effektiv und sorgsam umzugehen ist.

Von einer Konzentration durch die Planung kann gesprochen werden, wenn Standorte für drei oder mehr Windenergieanlagen ausgewiesen werden. Die Konzentration der Nutzung der Windenergie dient dem Schutz der Landschaft vor Neuinanspruchnahme.

Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Festsetzungen in Bebauungsplänen, die den Zielen dieses Kapitels, insbesondere einer optimalen Ausnutzung der festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiete entgegenstehen, sind unzulässig.

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die (gemeindlichen) Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung entfalten strikte Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 ROG. Daher sind Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Festsetzungen in Bebauungsplänen, die die Ziele dieses Kapitels unterlaufen beziehungsweise konterkarieren, unzulässig. Sofern in einer Planungsregion die Sicherung des regionalen Mindestenergieertrages durch entsprechende Flächensicherungen keine weiteren Planungsspielräume zulässt, sind des Weiteren auf der nachfolgenden Planungsebene Festlegungen wie Höhenbegrenzungen, die der optimalen Ausnutzung der Gebiete entgegenstehen, unzulässig. Vorrang- und Eignungsgebiete stellen auf der Ebene der Regionalplanung letztabgewogene Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar, an die die gemeindliche Ebene strikt gebunden ist.

Durch das unter Ziel 5.1.3 beschriebene Vorgehen bei der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie und durch das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren ist ausreichend sichergestellt, dass weitere Höhenbegrenzungen auf kommunaler Ebene nicht erforderlich werden.

Im Rahmen der Regionalplanung ist durch die Auswahl geeigneter Gebiete sicherzustellen, dass Höhenbegrenzungen nicht erforderlich werden. Dazu ist das für die Höhenbegrenzung entscheidende Schutzbedürfnis in der Abwägung der Bedeutung und Leistungsfähigkeit des Energieträgers Wind im Rahmen der Erneuerbaren Energien gegenüberzustellen.

zu Ziel 5.1.4

Um einer landesweiten Gleichwertigkeit des Schutzbedürfnisses der menschlichen Gesundheit sowie der landesweiten Unterschiede der Siedlungsdichte (ohne eine Berücksichtigung von Einzel- beziehungsweise Splittersiedlungen) Rechnung zu tragen, können die Planungsregionen vom regionalen Mindestenergieertrag im gegenseitigen Einvernehmen abweichen. Ein Einvernehmen ist mindestens dann vorhanden, wenn zwei oder mehr Planungsverbände durch ihre Planung, dokumentiert durch den Beschluss der Verbandsversammlung zur Freigabe des Planentwurfes, gemeinsam und über die Dauer des Beteiligungsverfahrens annähernd zeitgleich dem regionalen Mindestenergieertrag gerecht werden. Fortschreibungen entsprechender Planungen können abermals nur gemeinsam vorgenommen werden.

zu Grundsatz 5.1.5

Über die in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung dargestellten Auswahlkriterien hinaus (siehe oben zu Ziel 5.1.3) sollen in die Abwägungsentscheidung auch die Kriterien eingestellt werden, die für die Nutzung der Windenergie sprechen. Solche Kriterien werden im Grundsatz 5.1.5 beispielhaft benannt.

Eine Flächen sparende und effiziente Nutzung der Windenergie auf der Grundlage einer leistungsbezogenen Zielstellung setzt voraus, dass sich die Flächenauswahl zunehmend an der Windhöffigkeit orientiert.

Auch kann eine bereits bestehende technogene Vorbelastung für die Nutzung der Windenergie sprechen. Diese Vorbelastung kann dazu führen, dass die Beeinträchtigung bestimmter Schutzgüter, wie zum Beispiel des Landschaftsbildes, durch die Errichtung von Windenergieanlagen geringer ist, als bei nicht vorbelasteten Landschaftsteilen. Beispiele für technogene Vorbelastungen sind Infrastrukturtrassen, wie vor allem Autobahnen. Hinsichtlich des Abstandes zu Autobahnen ist auf § 9 des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, 1391) geändert worden ist, zu verweisen, wonach ein Bauverbot bis zu 40 m vom Fahrbahnrand und eine Pflicht zur Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde bei Errichtung baulicher Anlagen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Fahrbahnrand besteht. Zum Schutz bislang nicht vorbelasteter Landschaftsräume soll daher bei der Konzentrationsplanung grundsätzlich ein Abstand zum äußeren Fahrbahnrand der Autobahn von 100 m zu Grunde gelegt werden.

Insbesondere die durch den Braunkohlenabbau, durch Stromleitungen und Kraftwerke geprägten Gebietsregionen weisen bereits erhebliche Beeinträchtigungen auf. Gerade diese vorgeprägten Flächen sind als Anlagen der energietechnischen Infrastruktur vorgeprüft. Ihr Beeinträchtigungspotenzial ist bereits so erheblich, dass ein Zubau von Windenergieanlagen in der Regel nicht mehr so ins Gewicht fallen dürfte. Aber auch Konversionsflächen und alte Industrieanlagen können eine entsprechende Vorprägung aufweisen. Allerdings ist bei der Berücksichtigung technogener Vorbelastungen und der anzustrebenden Bündelung von technischer Infrastruktur darauf zu achten, dass diese im Ergebnis nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Landschaft führt.

Die Anwendung des Prinzips der dezentralen Konzentration (vergleiche Ziel 5.1.3) soll dazu dienen, Bereiche der Landschaft von Windenergieanlagen frei zu halten, im Umkehrschluss aber auch Eingriffe in die Landschaft zu bündeln. Dies gilt nicht nur im Verhältnis der Windenergieanlagen untereinander, sondern auch im Verhältnis zu anderen technogenen Vorbelastungen.

Die Fläche des Freistaates Sachsen ist insgesamt als Kulturlandschaft einzuordnen. Diese Kulturlandschaft ist als solche nicht flächendeckend als gleichermaßen schützenswert einzuschätzen. Kann festgestellt werden, dass es an einer besonderen Schutzwürdigkeit fehlt, spricht dieses für die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung.

Ebenfalls spricht für die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung, wenn die Möglichkeit besteht, den gewonnenen Strom ohne besonderen Aufwand in das Stromnetz einspeisen zu können.

Bei den Auswahlkriterien soll des Weiteren die lokale Akzeptanz von Windenergieanlagen berücksichtigt werden, zum Beispiel wenn wie sie in positiven Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung zum Planentwurf zum Ausdruck kommt.

Gerade wenn der gemeindliche Wille zugunsten einer Errichtung von Windenergieanlagen geäußert wird, spricht dies für eine Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten. Selbiges gilt, wenn bürgerschaftliche Beteiligungsmodelle sich voraussichtlich am Standort etablieren werden. Der gemeindliche Wille ergibt sich in der Regel aus einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss.

Zum Schutze der Wohnbevölkerung soll ein hinreichender Abstand zu Wohngebieten und zu entsprechenden ruhebedürftigen Einrichtungen, wie Krankenhäuser und Sanatorien, eingehalten werden. Dabei soll die in der Praxis steigende Nabenhöhe von Windenergieanlagen berücksichtigt werden, die zu größeren Siedlungsabständen führen kann.

Auch Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte sind in diesem Sinne zu behandeln, da auch sie den regionalen Willen dokumentieren.

Die Inanspruchnahme von Waldflächen soll im Hinblick auf die im Wald gesetzlich geregelten Funktionen grundsätzlich vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Waldflächen mit Schutzstatus nach Naturschutzrecht und mit ausgewählten Waldfunktionen. Die Regionalen Planungsverbände sollen bei der Beurteilung der ausgewählten Waldfunktionen die besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes gemäß der Waldfunktionenkartierung im Freistaat Sachsen heranziehen.

Den in diesem Grundsatz genannten Aspekten soll im Rahmen der Abwägung entsprechendes Gewicht beigemessen werden.

zu Grundsatz 5.1.6

Im Freistaat Sachsen gibt es noch Altanlagen, die an ungünstigen Standorten, zum Teil siedlungsnah, errichtet wurden und oftmals auch nur über eine verhältnismäßig geringe installierte Leistung verfügen. Von diesen Windenergieanlagen gehen erhebliche störende Auswirkungen aus, weshalb der Standort auch nicht als Vorrang- und Eignungsgebiet ausgewiesen werden kann. Daher besteht ein besonderes Interesse daran, dass diese Anlagen zurückgebaut werden, die aber baurechtlich Bestandsschutz besitzen. Einen Anreiz für den Rückbau sollen insbesondere so genannte Repoweringgebiete schaffen. In diesen Vorrang- und Eignungsgebieten sind der Rückbau alter und die Errichtung neuer Windenergieanlagen in der Weise miteinander verknüpft, dass die Inbetriebnahme neuer Windenergieanlagen erst zulässig ist, wenn die Altanlagen rückgebaut worden sind; die Altanlagen sind näher zu bezeichnen.

Biomasse

zu Ziel 5.1.7

Ziel 5.1.7 richtet sich ausschließlich an die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung. Daraus folgt, dass das Ziel nur für die Anlagen gilt, deren Zulässigkeit einer entsprechenden Festsetzung in einem Bebauungsplan bedarf. Nicht erfasst sind somit insbesondere die Anlagen, die nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind.

Der Begriff Biomasseanlagen im Sinne der Festlegung ist umfassend gemeint und bezieht sich damit auf Anlagen, welche Strom und/oder Wärme und/oder Gas erzeugen.

In Umsetzung von Ziel 5.1.1 sollen im Sinne der Kriterien zur räumlichen Nutzung Erneuerbarer Energien – flächensparend, effizient und umweltverträglich – Biomasseanlagen dort angesiedelt werden, wo die Möglichkeiten gegeben sind, auch entstehende Abwärme effizient zu nutzen. Dies kann durch die räumliche Nähe zu Wärmesenken (zum Beispiel Gebäude oder Anlagen, in denen die Wärme genutzt werden kann) geschehen. Eine andere Möglichkeit ist die Umwandlung der erzeugten Abwärme in Strom.

Im Sinne der Nachhaltigkeit der Energieversorgung ist vor Beschluss des Bebauungsplanes nachzuweisen, dass der Bedarf an Biomasse überwiegend (das heißt mindestens zur Hälfte) aus der Umgebung der Biomasseanlagen gedeckt werden kann. Insofern besteht ein Zusammenhang mit dem Kapitel 4.2.1 Landwirtschaft. Dem dort normierten Auftrag zur raumordnerischen Sicherung von geeigneten Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung liegt unter anderem die Absicht zu Grunde, die Versorgung der Bevölkerung mit landwirtschaftlichen Produkten verbrauchernah zu sichern. Bei der Feststellung der Möglichkeit, den Bedarf umgebungsnah zu decken, ist auch zu prüfen, inwieweit die mit dem Kapitel 4.2.1 Landwirtschaft verfolgten Zielstellungen berührt sind.

Die Umgebungsnähe ist gegeben, wenn der Bedarf in der Regel überwiegend aus demselben oder einem anliegenden Landkreis gedeckt werden kann. Die Bedarfsdeckung aus weiteren Landkreisen ist unschädlich, wenn dies nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Entfernung führt.

Geothermie

zu Grundsatz 5.1.8

Das oberflächennahe geothermische Potenzial steht flächendeckend in Sachsen zur Verfügung. Die oberflächennahe Geothermie ist eine heimische Erneuerbare Energiequelle, die sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum erschließbar ist. Ihre Nutzung soll unter Berücksichtigung vorhandener umweltschonender Versorgungslösungen (Kraft-Wärme-Kopplungs-Systemen) und weiterer geeigneter Möglichkeiten zur Nutzung Erneuerbarer Energieträger erfolgen und darf in ihrer Dimensionierung nicht zur thermischen oder sonstigen Beeinträchtigung des Grundwassers führen.

In den ehemaligen Bergbaugebieten des Freistaates Sachsen sind etwa 100 Millionen m³ Hohlräume geflutet. Zusätzlich werden im noch aktiven Bergbau Wasserhaltungen betrieben und Grubenwässer an die Oberfläche gefördert. Die Grubenwässer weisen Temperaturen von etwa 8 °C bis über 20 °C auf. Sie können als Wärmequelle zum Heizen und als Wärmespeicher bei Kühlung von Gebäuden genutzt werden. Das in diesen Bergbauwässern enthaltenen Energiepotenzial wird bisher nur in wenigen Einzelfällen genutzt. Je nach Größe der Grube und der nutzbaren Grubenwassermenge ist die Wärme- und Kältebereitstellung sowohl für Eigenheime als auch für größere Komplexe (zum Beispiel Schulen, Schwimmbäder, Büro- und Industriegebäude) anzustreben.

Die Abschätzung der Potenziale soll gemäß G 2.1.1.3 in Verbindung mit Z 5.1.1 durch die Träger der Regionalplanung über Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte erfolgen.

Netzausbau

zu Ziel 5.1.9

Gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 3 ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zu den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur enthalten.

Der Ausbau des Übertragungs- und Verteilnetzes zur Stromversorgung ist auch erforderlich, wenn er einer besseren Integration der eingespeisten Erneuerbaren Energien dient oder den länderübergreifenden beziehungsweise grenzüberschreitenden Stromaustausch unterstützt. Er ist unverzichtbar, weil er die Ausschöpfung der energetischen Potenziale der Erneuerbaren Energien ermöglicht. Dieser Ausbau hat jedoch auch Beeinträchtigungen von Schutzgütern im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG , schutzwürdigen Landnutzungen sowie der Kulturlandschaft zur Folge, die bei einer entsprechenden Trassierung zu berücksichtigen sind. Die Erforderlichkeit einer raumordnerischen Trassensicherung kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn durch den Netzbetreiber der Nachweis einer energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit erbracht worden ist und ein bevorzugter Trassenkorridor beziehungsweise geeignete Alternativen vorgelegt werden können.

Im Jahr 2010 waren laut Bundesnetzagentur 97 Prozent der Wind-, Solar- und Biomasseanlagen an das Verteilnetz angeschlossen. Der aktuelle und geplante Ausbau der EEG -Erzeugungsanlagen erfordert daher insbesondere auch einen Ausbau der Verteilnetze als eine Voraussetzung für die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Freistaates Sachsen.

§ 2