Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12885/1#abs-1 (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 17 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12885/1#abs-2 (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12885/1#abs-3 (3) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

§ 2