(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 17 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.