Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen
Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen§ 3
Stand: 26.08.2026
Zuständig für die Ausführung der Rechtsverordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.