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Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen
Landesrecht Sachsen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Zuständig für die Ausführung der Rechtsverordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.