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§ 3 SN-12654 (Sachsen)

Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Ausführung der Rechtsverordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.