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Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen

§ 2

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Eine Sonderzuweisung können die kommunalen Baulastträger erhalten, für die durch Beschluss der Staatsregierung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 festgestellt wurde. Innerhalb dieser Gebietskulisse erfolgt die Zuweisung nach der Netzlänge gemäß dem Straßenverzeichnis mit Stand vom 1. Januar des Jahres, in dem die Rechtsverordnung erlassen wird. Die Zuweisung erfolgt für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach den § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG ) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737) in der Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung.

§ 1 § 3