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Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12654/1#abs-1 (1) Im Anschluss an einen besonders harten oder lang anhaltenden Winter, der durch häufige Frost-Tau-Wechsel gekennzeichnet war und in Einheit mit eindringender Feuchtigkeit und Verkehrsbelastung zu einer besonderen Häufung und Schwere von Winterschäden an Straßen geführt hat, können betroffenen kommunalen Baulastträgern neben dem fortgeltenden Straßenlastenausgleich durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zusätzliche Mittel als Sonderzuweisung gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12654/1#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere:

1. die Feststellung eines besonders harten Winters im Sinne von § 1,

2. die Benennung von aus der Sonderzuweisung zu finanzierenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen,

3. den für die Sonderzuweisung bereitstehenden finanziellen Gesamtumfang,

4. die Berechnung der Verteilung und Auszahlung der Mittel,

5. die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung.

§ 2