Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden
Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien …§ 2 Verteilung der Lernmittelpauschale
Stand: 26.08.2026
Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 1 bemisst sich nach dem Anteil der Schüler der jeweiligen Kreisfreien Stadt, des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtschülerzahl des jeweiligen Ausgleichsjahres gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG ) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung.