Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen§ 4 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.