nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 SN-12643 (Sachsen) — Staatsschuldbuch

Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Freistaat Sachsen wird durch das Staatsministerium der Finanzen ein Staatsschuldbuch geführt. Das Staatsschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.

(2) Das Staatsschuldbuch dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten. Es ist ein öffentliches Wertrechtsregister, in das Forderungen gegen den Freistaat Sachsen mit der Wirkung eingetragen werden, dass der Eingetragene gegenüber dem Freistaat Sachsen als der Berechtigte gilt.

---

Zitiervorschlag: § 1 SN-12643 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12643/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
