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§ 34 SN-11539 (Sachsen) — Aufenthalt an Bord

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Absatz 1 sind Personen, die

1. für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind,

2. sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder

3. ständig an Bord wohnen.