(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Absatz 1 sind Personen, die
1. für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind,
2. sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder
3. ständig an Bord wohnen.