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Sächsische Bergverordnung

§ 7 Sicherung von Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/7#abs-1 (1) Einrichtungen, von denen bei Betriebsstörungen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Einrichtungen und Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden. Übertägige Einrichtungen müssen, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, so errichtet werden, dass eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/7#abs-2 (2) Tagesöffnungen von Grubenbauen und übertägige Einrichtungen sind in geeigneter Weise so abzugrenzen, dass sie nicht unbeabsichtigt betreten werden können. Einrichtungen, die besondere Gefahrenbereiche beinhalten oder von denen besondere Gefährdungen ausgehen können, sind durch Zäune, Mauern oder andere geeignete Absperrmaßnahmen einzufrieden; unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/7#abs-3 (3) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen so abgesperrt werden, dass die Grubenbaue von Unbefugten nicht ohne Gewaltanwendung betreten werden können.

§ 6 § 8